|
Zum kommenden Jahreswechsel stehen wie jedes Jahr wichtige Änderungen an. Eine dieser Änderungen betrifft den Pfändungsschutz von Sozialleistungen.
Der bisherige 14tägige gesetzliche Pfändungsschutz von Sozialleistungen fällt zum 1. Januar vollständig weg. Davon betroffen sind zum Beispiel Empfänger der Grundsicherung (besser bekannt als Hartz 4) als auch die Empfänger des Kinderzuschlags.
Betroffenen ist zu raten, das Konto in ein sog. Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Denn durch die Umwandlung wird automatisch ein Grundfreibetrag in Höhe von 1.028,89 Euro geschützt. Dieser Betrag kann sich unter Umständen erhöhen. Beispielsweise wenn für mehrere Personen auf dieses Konto Sozialleistungen (zum Beispiel Kindergeld) eingehen.
Die Umwandlung erfolgt auf Antrag des Kontoinhabers bei der kontoführenden Bank. Die Sozialleistungen müssen dabei der Bank gegenüber nachgewiesen werden. Dies erfolgt über den Bescheid über der jeweiligen Sozialleistung. Auch einmalige Leistungen können berücksichtigt werden. Hierfür ist ebenso ein entsprechender Nachweis ausreichend.
Erfolgt die Umwandlung nicht rechtzeitig, läuft der Kontoinhaber Gefahr zum Jahreswechsel über die eingegangenen Leistungen nicht verfügen zu können.
Buch bei Amazon
Arbeitlosengeld & Hartz IV: Tipps, Tricks, Formularerklärungen und Checklisten rund ums Arbeitslosengeld (ALG I ) und Hartz IV
zurück (Übersicht Magazin)
|