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Ich-AG

Was passiert, wenn eine Ich-AG die Einkommensgrenze von 25.000,-€ überschreitet?

Einen Förderanspruch auf den Existenzgründungszuschuss haben nur Arbeitslose, deren gesamtes Arbeitseinkommen nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit voraussichtlich die25.000,-€ in einem Jahr nicht überschreiten wird. Solange noch kein Einkommenssteuerbescheid vorliegt, muss ein geeigneter Nachweis über das zurückliegende Arbeitseinkommen selbst erbracht werden.

Wird dieser Betrag entgegen der Erwartung im Bewilligungsjahr überschritten, so fällt der Existenzgründerzuschuss für die Zukunft weg. Der für die jeweils zurückliegenden zwölf Monate gezahlte Zuschuss muss nicht zurück gezahlt werden, auch wenn das Überschreiten der Höchstgrenze bereits unterjährig eingetreten ist. Diese Regelung gibt Planungssicherheit für die Gründerinnen und GRünder und vermeidet aufwendige Verwaltungsverfahren.


Wichtiger Hinweis:Seit dem 1. Juli 2006 werden keine neuen ICH-AGs mehr gegründet, da der Existenzzuschuss der Ich-AG durch den Existenzgründungszuschuss abgelöst wurde. Empfänger von ALG II (Hartz 4) haben keinen Rechtsanspruch auf den Existenzgründerzuschuss.

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