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Ich-AG

Ist die Ich-AG nicht eine neue Form der “Scheinselbstständigkeit”?

Die Abgrenzung zwischen abhängiger und selbstständiger Tätigkeit wird von den Regelungen zur Ich-AG nicht berühert. Es bleibt der Grundsatz der Beurteilung im Einzelfall. Wer etwa nicht imeigenen Namen und auf eigenes Risiko am Markt auftritt, sondern an Weisungen eines Anderen gebunden ist und bei seinen Tätigkeiten beispielsweise Arbeitszeit und -ort nicht selbst bestimmen kann, ist abhängig beschäftigt und nicht selbstständig.

Es gilt der Grundsatz: Arbeitslose, deren Ich-AG von der Bundesagentur für Arbeit gefördert wird, müssen ohne Wenn und Aber eine selbstständige Tätigkeit ausüben. Zweifel der Selbstständigkeit müssen bei Antragstellung auf Existenzgründungszuschuss geklärt werden. Wer keiner hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit nachgehen will, der wird auch nicht gefördert.

Für die Dauer des Bezugs des Existenzgründungszuschusses gelten die Geförderten als selbstständig Tätige (§ 7 Abs. 4 SGB IV). Damit wird für alle Zweige der Sozialversicherung Rechtsklarheit hergestellt und vermieden, dass es im nachhinein zu divergierenden Entscheidungen über den Versichertenstatus kommt.

 

Wichtiger Hinweis:Seit dem 1. Juli 2006 werden keine neuen ICH-AGs mehr gegründet, da der Existenzzuschuss der Ich-AG durch den Existenzgründungszuschuss abgelöst wurde. Empfänger von ALG II (Hartz 4) haben keinen Rechtsanspruch auf den Existenzgründerzuschuss.

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