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Ich-AG

Überbrückungsgeld

Zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung.

Dauer und Höhe:

    Überbrückungsgeld wird für sechs Monate in Höhe des Betrages gezahlt, den Sie als Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe zuletzt bezogen haben oder bei Arbeitslosigkeit hätten beziehen können. Das Überbrückungsgeld umfasst auch die auf das Arbeitslosengeld oder auf die Arbeitslosenhilfe allgemein entfallenden Sozialversicherungsbeiträge, die das Arbeitsamt getragen hat oder hätte tragen müssen.

    Das Überbrückungsgeld ist ein Zuschuss. Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden, können gefördert werden.

 

Leistungsvoraussetzungen

    Auf das Überbrückungsgeld besteht kein Rechtsanspruch. Es darf nur gewährt werden, wenn Haushaltsmittel zur Verfügung stehen

  • Sie müssen in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder der vorgeschalteten Teilnahme an einer Maßnahme zu deren Vorbereitung Entgeltersatzleistungen nach dem Sozialgesetzbuch III bezogen oder einen Anspruch darauf haben. Auch wer in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder Strukturanpssungsmaßnahme beschäftigt war, kann Überbrückungsgeld erhalten.
  • Sie müssen die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorlegen.
  • Sie müssen den Antrag vor der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei dem örtlichzuständigen Arbeitsamt stellen.

 

Wichtiger Hinweis:Seit dem 1. Juli 2006 werden keine neuen ICH-AGs mehr gegründet, da der Existenzzuschuss der Ich-AG durch den Existenzgründungszuschuss abgelöst wurde. Empfänger von ALG II (Hartz 4) haben keinen Rechtsanspruch auf den Existenzgründerzuschuss.

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