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Ich-AG
Wer kann in der Ich-AG gefördert werden?
Die grundlegende Voraussetzung für die Gewährung des Existenzgründerzuschusses ist,dass durch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beendet wird. Die liegt vor, wenn die Selbstständigkeit regelmäßig mindestens 15 Stunden / Woche und mehr alskurzzeitig ausgeübt wird.
- Gefördert wird, wer in einem engen zeitlichen Zusammenhang vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen, insbesondere Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld bezogen, oder zuvor als Arbeitnehmer in einer Arbeitsbeschäftigungsmaßnahme beschäftigt gewesen ist. Die Beschränkung auf den Personenkreis der Leistungsbezieher oder Maßnahmenteilnehmer ist wegen der Finanzierung des Existenzgründungszuschusses aus Beitragsmitteln der Arbeitslosenversicherung gerechtfertigt.
- Bei der Ich-AG darf nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit während eines Jahres das Arbeitseinkommen 25.000,-€ nicht übersteigen. Das Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteurrechts ermittelte Gewinn (§ 15 SGB IV). Für die Ich-AG-Gründerinnen und - Gründer kommt in aller Regel die Gewinnermittlung über eine Einnehamen-Überschuss-Rechnung in Betracht.
- Nicht gefördert wird, dessen Existensgründung innerhalb der letzten 24 Monate bereits schon einmal mit Überbrückungsgeld oder Ecistenzgründungszuschuss unterstützt worden ist. Von dieser Wartefrist kann die Agentur für Arbeit nur ausnahmsweise absehen, wenn die vorherige selbstständige Tätigkeit z.B. wegen Erkrankung unterbrochen worden ist.
Bei Einführung des neuen Zuschusses durften die Existenzgründerinnen und -gründer als weitere förderrechtliche Voraussetzung keine(n) Arbeitnehmer beschäftigen, d.h. selbst kein Arbeitgeber sein. Diese einschränkende Fördervoraussetzung ist durch das Kleinunternehmerförderungsgesetz aufgehoben worden.
Wichtiger Hinweis:Seit dem 1. Juli 2006 werden keine neuen ICH-AGs mehr gegründet, da der Existenzzuschuss der Ich-AG durch den Existenzgründungszuschuss abgelöst wurde. Empfänger von ALG II (Hartz 4) haben keinen Rechtsanspruch auf den Existenzgründerzuschuss.
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