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Ich-AG
Bei Scheitern der Ich-AG
Was passiert, wenn die Existenzgründungrinnen und -gründer mit der Ich-AG scheitern? - Bezahlt das Arbeitsamt Arbeitslosengeld oder andere Leistungen?
In der Arbeitslosenversicherung werden die Ich-AG-Gründerinnen und -gründernicht unmittelbar in den Schutz einbezogen. Die Zeiten einer selbstständigen Tätigkeit begründen keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder auf andere beitragsabhängige Leistungen. Das Dritte Sozialgesetzbuch sieht jedoch eine begrenzte Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes vor:
Nach der Regelung zum Erlöschen des Arbeitslosenanspruchs (§ 147 SGB III) kann die Restdauer des Arbeitslosengeldes bis zu vier Jahre nach der Entstehungdes Leistungsanspruchs wieder geltend gemacht werden.
Bezieher von Arbeitslosenhilfe, die eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen, können denLeistungsanspruch bis zu drei Jahre nach dem letzten bezugstag wieder geltend machen (Erlöschungsfrist nach § 196 SGB III).
Wichtiger Hinweis:Seit dem 1. Juli 2006 werden keine neuen ICH-AGs mehr gegründet, da der Existenzzuschuss der Ich-AG durch den Existenzgründungszuschuss abgelöst wurde. Empfänger von ALG II (Hartz 4) haben keinen Rechtsanspruch auf den Existenzgründerzuschuss.
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