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 Beruf > Beruf: M > Beruf: Minijob
 

Mini-Job

Seit dem 01.04.2003 gelten für gringfühgig entlohnte versicherungsfreie Dauerbeschäftigungen – den sog. Mini-Jobs – neue Regelungen. Es folgt eine Zusammenfassung der Kernpunkte über die Neuerungen ....

 

Die gelegentliche Aushilfe

Bei der gelegentlichen Aushilfe, welche weniger als 50 Arbeitstage innerhalb eines Jahres arbeitet, brauchen keine Sozialbeiträge gezahlt werden.

 

Mehrere Mini-Jobs

Ein Arbeitnehmer kann mehrere Minijobs gleichzeitig haben. Denn alle Mini-Jobs gelten als einer, wenn der monatliche Gesamtverdienst 400,-€ nicht übersteigt. Wer mit Minijobs mehr als 400,-€ verdient wird versicherungspflichtig.

 

Die Kurzfristige Beschäftigung

Auch weiterhin gibt es den Unterschied zwischen geringfügig entlohnter Beschäftigung (Mini-Job) und kurzfristiger Beschäftigung. Der Beurteilungszeitraum für kurzfristige Beschäftigungen gilt wie bisher: Pauschale Beiträge sind nicht zu entrichten. die Besteuerung erfolgt entweder individuell oder pauschal mit 25 Prozent durch den Arbeitgeber.

 

Der Grenzwert 400,-€

Der Grenzwert für den monatlichen Verdienst eines Mini-Jobs liegt bei 400,-€. Dabei spielt die wöchentliche Arbeitszeit keine Rolle mehr. Die Monatsarbeitsstunden hängen also vom Stundenlohn ab.

Die Mini-Jobs sind für Arbeitnehmer abgabenfrei. Die Arbeitgeber zahlen eine pauschale Abgabe von 25Prozent an Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern. Diese setzen sich wie folgt zusammen:

  • 12 Prozent Rentenversicherung,
  • 11 Prozent Krankenversicherung,
  • 2 Prozent pauschale Lohnsteuer

 

Mini-Jobs und Rente

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, den Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitsgebers aufzustocken. Die entstehenden Kosten trägt der Arbeitnehmer jedoch in voller Höhe.

Die Aufstockung wirkt sich nicht nur auf die Rente aus. Wer freiwillig aufstockt, kann damit auch das volle Leistungsspektrum der Rentenversicherung in Anspruch nehmen. Das heißt, Sie können dann

  • die Voraussetzungen für alle Rentenarten erfüllen, eventuell sogar für einen früheren Rentenbeginn
  • Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation erwerben
  • Den Versicherungsschutz für teilweise oder volle Erwerbsminderung aufrechterhalten oder wieder erwerben
  • Die staatliche Förderung für die private Altersvorsorge ("Riester-Rente") beanspruchen
  • Eine Rentensteigerung erreichen

Eine Aufstockung muss dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt werden. Bei mehreren Mini-Jobs, müssen alle Arbeitgeber informiert werden.

Die Erklärung kann jederzeit abgegeben werden, auch wenn der Mini-Job schon länger besteht. Die Versicherungspflicht wirkt nur für die Zukunft und gilt solange der Mini-Job ausgeübt wird.

 

Mini-Jobs im privaten Haushalt

Eine Ausnahme sind die 400-Euro-Jobs in privaten Haushalten: Hier zahlt der arbeitgebende Haushalt nur 12 Prozent (statt 25 Prozent) Sozialversicherungsbeiträge und Steuern. Sie setzen sich zusammen aus:

  • 5 Prozent Rentenversicherung
  • 5 Prozent Krankenversicherung
  • 2 Prozent pauschale Lohnsteuer

Auch hier gilt: Der Arbeitnehmer hat keine Abgaben.

Im Haushalts-Job darf die Arbeit ausschließlich in haushaltsnahen Tätigkeiten bestehen, die sonst von den Haushaltsmitgliedern erledigt würden, also zum Beispiel Kochen, Saubermachen, Gartenpflege, Betreuung, Versorgung und Pflege von Kindern, von kranken oder alten Menschen.

 

Wichtig: Die Gleitzone

Arbeitnehmer werden ab dem 01.04.2003 im Niedriglohnbereich bei den Sozialversicherungsbeiträgen entlastet. Es wurde eine Gleitzone eingerichtet bei Beschäftigungen mit einem Verdienst zwischen 400,01 Euro und 800 Euro monatlich. Innerhalb dieser Gleitzone werden die Beiträge zur Sozialversicherung - Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung mit einer Formel progressiv ermittelt. Dadurch zahlt der Arbeitnehmer weniger als seinen üblichen Anteil und erhält deshalb ein höheres Nettoentgelt. Die Besteuerung erfolgt individuell.

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