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Fragen im Bewerbungsverfahren
Fragen des Personalmanagers: Was ist erlaubt und was nicht?
Grundsätzliches:
Unwahrheiten haben in einem Bewerbungsgespräch grundsätzlich nichts verloren. Denn keiner sollte sein künftiges Arbeitsverhältnis auf Lügengeschichten aufbauen.
Ferner braucht niemand Angst vor den Fragen eines Personalers haben. Denn auf die Fragen kann jeder ehrlich und souverän antworten. Ein bisschen Nervösität und Nervenspiel gehört jedoch zu jedem Bewerbungsgespräch und ist absolut normal.
Doch leider gibt auch Personalchefs – insbesondere im Zeitarbeitsbereich – welche die Regeln kennen, aber ganz bewusst außer acht lassen. Fragen, welche definitiv nichts mit dem potentiellen Arbeitsplatz zu tun haben brauchen nicht beantwortet werden. Kein Personalchef darf ihre Privats- oder Intimsphäre verletzen. Es steht ihnen zwar frei die Wahrheit zu sagen, wenn Sie die unrechtmäßigen Fragen beantworten, doch müssen Sie dabei nicht unbedingt bei der Wahrheit bleiben …….
Pflicht zur Wahrheit
Natürlich besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Wahrheit. Doch ihre Privatsphäre ist rechtlich geschützt. Allerdings ist es so, das alle für das potentielle Arbeitsverhältnis relevanten Fragen beantwortet werden müssen. Die eine oder andere Stelle erfordert bestimmte Qualifikationen (persönliche Voraussetzungen) dessen Wahrheitsgemäße Antwort notwendig ist.
So ist z.B. die Frage nach dem allgemeinen Gesundheitszustand (z.B. Schwindelfrei?) bei Lagertätigkeiten erlaubt. Haben Sie z.B. mit einem geldsensiblen Arbeitsplatz zu tun (z.B. Bank- oder Finanzwesen) ist die Frage nach Schulden ebenfalls erlaubt.
Werden relevante fragen nicht oder falsch beantwortet, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag anfechten. Begründung: Arglistige Täuschung.
Juristisch unzulässige Fragen
Auf welche Fragen müssen Sie nicht oder nicht wahrheitsgemäß antworten? Die Frage wird per Gesetz beantwortet. Denn der Gesetzgeber erlaubt (Not-)Lügen per Gesetz bei Bereichen der Privats- und Intimsphäre. Da wären z.B. zu nennen:
- Religionszugehörigkeit
- politischer Meinung
- gewerkschaftlichem Engagement
- Schwangerschaft
- Plänen in punkto Heirat, Familienplanung u. Ä.
- chronischen Krankheiten
- Schulden und privaten Vermögensverhältnissen
- Vorstrafen und laufenden Ermittlungsverfahren
Recht auf (Not-) Lüge
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Bewerber bei einer unzulässigen Frage, die
seine Intim- oder Privatsphäre verletzt, das Recht hat, die Unwahrheit zu sagen.
Dieses Notwehrrecht auf Lüge haben Sie, wenn Sie als Bewerber davon ausgehen müssen, dass
Ihre Verweigerung der unzulässigen Frage Ihre Chancen auf den Arbeitsplatz vermindern würde.
Denn keine Antwort wäre hier auch eine Antwort. Darum dürfen Sie in bestimmten Ausnahmefällen
wissentlich die Unwahrheit sagen ohne mit rechtlichen Konsequenzen rechnen zu müssen.
Schutz der Intim- und Privatsphäre
Grundsätzlich dürfen Ihnen Fragen gestellt werden, welche im unmittelbaren Zusammenhang mit der künftigen Tätigkeit in direktem Zusammenhang stehen. Alle anderen Fragen sind im Bewerbungsverfahren rechtlich gesehen unzulässig.
Was tun, wenn Ihr zukünftiger Arbeitgeber sich nicht an diesen Grundsatz hält?
In diesem Falle passt ihr potentieller Chef und Sie nicht zusammen. Es ist besser in einer anderen Firma seine Fähigkeiten zur Geltung kommen zu lassen.
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