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Elterngeld
Elterngeld und Unterhalt
Für die Feststellung von Unterhaltsansprüchen kommt es auf das Einkommen sowohl des Unterhaltsberechtigten als auch des Unterhaltsverpflichteten an.
Bei der unterhaltsrechtlichen Einkommensermittlung wird das Elterngeld auf beiden Seiten nur berücksichtigt, soweit es den Betrag von 300 € monatlich übersteigt. Der Mindestbetrag von 300 € ist bei der Einkommensermittlung dagegen nicht zu berücksichtigen.
Bei mehr den Geburten erhöht sich denn nicht zu berücksichtigende Betrag um je 300 € für das zweite und jedes weitere Kind.
In den Fällen in denen Anspruchsberechtigte halbes Elterngeld für die doppelte Dauer beziehen, halbieren sich bei der Einkommensermittlung die nicht zu berücksichtigenden Beiträge.
Wenn Eltern ihren minderjährigen Kindern Unterhalt schuldet wird bei den Eltern das Elterngeld gekürzt als Einkommen berücksichtigt.
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