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 Eltern > Eltern: E > Eltern: Elterngeld und Elternzeit
 

Elterngeld

Was gilt hinsichtlich der Lohnsteuerklassen und steuerlichen Freibeträge?

Das einkommensabhängige Elterngeld richtet sich nach dem Nettoeinkommen der berechtigten Person vor und gegebenenfalls nach der Geburt und ist daher auch von der gewählten Steuerklasse und den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträgen abhängig.

Für Wahl und Wechsel der Lohnsteuerklasse sind allein die steuerrechtlichen Regelungen maßgeblich. Grundsätzlich gilt, dass einmal im Jahr die Lohnsteuerklasse gewechselt werden kann. Ein solcher Wechsel wird für das Elterngeld anerkannt, wenn er nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt. Der steuerlich zulässige Steuerklassenwechsel ist für das Elterngeld wegen Rechtsmissbrauchs unbeachtlich, wenn er ausschließlich die Funktion hat, den Anspruch auf Elterngeld zu erhöhen. Dies ist etwa der Fall, wenn der wesentlich schlechter verdienende Elternteil vor der Geburt in die Lohnsteuerklasse III wechselt, obwohl dies ohne Berücksichtigung des Elterngelds wirtschaftlich nachteilig wäre. Nicht missbräuchlich ist hingegen der Wechsel in die Steuerklasse IV, denn kein Ehepartner ist verpflichtet die mit der Wahl der Steuerklasse V verbundenen - wenn auch nur vorübergehenden - Nachteile beim Lohnsteuerabzug zu übernehmen.

Auch für die Eintragung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte sind allein die steuerrechtlichen Regelungen maßgeblich. Sie tragen besonderen Belastungen des Steuerpflichtigen Rechnung, die dessen finanzielle Leistungsfähigkeit nachhaltig mindern. Da Freibeträge das Nettoeinkommen erhöhen, erhöht sich der Elterngeldanspruch. Auch nach der Geburt wirken sich die Freibeträge positiv aus, da das in diesem Zeitraum erzielte Einkommen nur zu zwei Dritteln auf das Elterngeld angerechnet wird.

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