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Elterngeld
Wird Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet?
Werdende Mütter, bzw. Arbeitnehmerinnen, welche ein Kind erwarten werden vom Staat besonders geschützt. Sie haben während des andauernden Beschäftigungsverbotes einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld und einen Anspruch auf einen Zuschuss des Arbeitgebers, welches das ausfallende Nettoeinkommen in dieser Zeit in voller Höher ersetzt.
Das gleiche gilt für an Stelle des Mutterschaftsgeldes gewährte Leistungen, wie etwa die uneingeschränkte Weiterzahlung der Dienstbezüge bei Beamtinnen.
Diese Leistungen dienen dem gleichen Zweck, da sie aus dem gleichen Anlass – nämlich der Geburt eines Kindes – die Einkommenseinbußen ganz oder zum Teil ausgleichen sollen. Daher können diese nicht nebeneinander herlaufen, bzw. gleichzeitig gewährt werden.
Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss wird daher taggenau auf den mit der Geburt des Kindes entstehenden Anspruch auf Elterngeld angerechnet, soweit sich die Anspruchszeiträume überschneiden.
Das für die Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt auf insgesamt maximal 210 Euro begrenzte Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamtes kann wegfallendes Erwerbseinkommen nicht ausgleichen und wird deshalb nicht angerechnet.
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