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 Eltern > Eltern: E > Eltern: Elterngeld und Elternzeit
 

Elterngeld

Welche Nachweise und Erklärungen sind bei Antragstellung erforderlich?

Der Vollzug des Gesetzes erfolgt durch die Länder – ist also Ländersache. Die Länder bereiten die Antragsformulare und die notwendigen Merkblätter für die bei Antragstellung einzureichenden Unterlagen vor. Mit dem Antrag einzureichen sind abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls insbesondere folgende Unterlagen:

  • Geburtsbescheinigung,
  • Nachweise zum Erwerbseinkommen,
  • Arbeitszeitbestätigung durch den Arbeitgeber bei Teilzeitarbeit im Bezugszeitraum bzw. Erklärung über die Arbeitszeit bei selbständiger Arbeit,
  • Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld,
  • Bescheinigung über den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Der Nachweis des Einkommens erfolgt bei nicht-selbständiger Arbeit in der Regel durch Vorlage der entsprechenden Lohn- oder Gehaltsabrechnungen. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, bei Bedarf die notwendigen Angaben in Schriftform zu bescheinigen.


Bei Einkommen aus Selbstständiger Arbeit

    Selbstständige müssen ihren Gewinn durch geeignete Unterlagen nachweisen. I.d.R. ist der Steuerbescheid für den letzten Veranlagungszeitraum dafür ausreichend.

    Liegt dieser noch nicht vor, kann das Einkommen z.B. durch einen älteren Steuerbescheid, eine vorhandene Einnahmen/Ausgaben/Überschuss-Rechnung oder Bilanz nachgewiesen werden. Allerdings wird dann wird das Elterngeld aber nur vorläufig bis zum endgültigen Nachweis des tatsächlich erzielten Einkommens gezahlt. Wo die Voraussetzungen für den Rückgriff auf den Steuerbescheid nicht vorliegen, muss mindestens eine den Anforderungen des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz genügende Aufstellung vorgelegt werden.

    Da das Elterngeld - mit Ausnahme des Mindestbetrags - nur für das tatsächlich wegfallende Einkommen gezahlt wird, muss bei Antragstellung auch erklärt werden, ob und in welchem Umfang im Bezugszeitraum voraussichtlich Erwerbseinkommen erzielt wird. Nach dem Ende des Elterngeldbezugs ist dann das tatsächlich erzielte Einkommen nachzuweisen.


Bei Alleinerziehenden Elternteilen

    Alleinerziehende, die für einen Bezugszeitraum von 14 Monaten Elterngeld beantragen möchten, müssen berücksichtigen das im Antrag auf Erziehungsgeld glaubhaft gemacht werden muss, dass der andere Elternteil weder mit dem antragstellenden Elternteil noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt.

    Bei gemeinsamer Wohnung sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Ob der andere Elternteil in einer anderen Wohnung gemeldet ist oder noch einen zweiten Wohnsitz hat, ist nicht entscheidend. Es kommt nur auf das tatsächliche Zusammenleben an, denn dann kann die Betreuung des Kindes durch den Partner übernommen werden.

    Außerdem muss dem alleinerziehenden Elternteil die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zustehen oder er muss eine einstweilige Anordnung erwirkt haben, mit der ihm zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig zur alleinigen Ausübung übertragen worden ist.

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