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Elterngeld
Welche Änderungen müssen im Bezugszeitraum des Elterngeldes der zuständigen Behörde mitgeteilt werden?
Bereits ab der Antragstellung und für den gesamten Zeitraum des Elterngeldbezugs sind grundsätzlich alle Änderungen unverzüglich – das heißt sofort – mitzuteilen, welche für den Anspruch von Bedeutung sein können oder mit dem Bezug des Elterngeldes in Zusammenhang stehen. Das gilt auch für Vereinbarungen und Erklärungen. Änderungen, bei denen andere Behörden involviert sind müssen bei der zuständigen Elterngeldstelle extra mitgeteilt werden (z.B. Wohngeld).
Insbesondere ist die Elterngeldstelle zu benachrichtigen, wenn:
- Das Kind nicht mehr im eigenen Haushalt lebt,
- eine Erwerbstätigkeit aufgenommen oder bei einer Teilzeitbeschäftigung die Arbeitszeit erhöht wird,
- sich die Prognose des voraussichtlich erzielten Erwerbseinkommen ändert,
- sich die Anschrift oder die Bankverbindung ändert,
- ein Bezugszeitraum von 14 Monaten beantragt wurde und die Voraussetzungen für die Gewährung des Elterngeldes für die vollen 14 Monate nicht mehr gegeben sind.
Nach Ende des Elterngeldbezugs wird anhand des tatsächliche erzielten Erwerbseinkommen über das bis dahin nur vorläufig bewilligte Elterngeld endgültig entschieden. Ist das Einkommen jedoch höher als angenommen, muss ggf. Elterngeld zurück gezahlt werden. Umgekehrt heißt das, wenn das Einkommen niedriger war, wird Elterngeld nachgezahlt.
Hinweis: Wer seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt, ist zum Ersatz der zu viel gezahlten Elterngeldleistung verpflichtet. Außerdem muss mit eine Geldstrafe in Höhe von bis zu 2.000 Euro wegen einer begangenen Ordnungswidrigkeit gerechnet werden. In schweren Fällen erfolgt eine strafrechtliche Verfolgung mit entsprechend schweren Konsequenzen.
Auf den Antrag auf Elterngeld erfolgt ein Bewilligungsbescheid. Innerhalb von vier Wochen kann gegen diesen Widerspruch eingelegt werden. Im Falle eines Widerspruchs werden Zahlungen (sofern diese berechtigt sind ) zurück gehalten.
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