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Internet: Infos für Eltern

Datenschutz und Privatsphäre von Kindern in Social-Networks

Was, wenn der Ex / oder die Ex Bilder vom gemeinsamen Kind in Social-Networks online stellt? Darf der das, oder darf er es nicht? Und was müssen die Netzwerkbetreiber machen und was nicht?

Zunächst einmal muss man selbst überlegen, ob man damit leben kann, das der ehemalige Lebenspartner Fotos im Web vom gemeinsamen Kind ins Web stellt. Wenn dem nicht so ist, und man sich absolut sicher ist, das man das nicht will, dann bleibt häufig nur der Weg zum Anwalt, wenn der oder die Ex uneinsichtig ist.

 

Zum Einstieg in das Thema müssen folgende Gesetze unbedingt in Betracht gezogen werden:

Das Recht am eigenen Bild

    § 22 Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

Ebenso gilt in diesem Gesamtzusammenhang folgendes:

    § 1629 BGB:

    (1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist.

Der § 1628 muss auch unbedingt berücksichtigt werden:

    § 1628

    Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern. Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

Auf einen Satz zusammengefasst: Weigert sich der ehemalige Lebenspartner das Bild zu entfernen, so ist ein Gang zum Anwalt auf jeden Fall erforderlich.

 

Im Detail betrachtet:

Kinderbilder gehören grundsätzlich nicht ins Internet. Was erwachsene (also z.B. Eltern) mit Bildern von sich selbst machen, liegt in ihren eigenen Händen und ihrer persönlichen Verantwortung.

Bei Bildern von Kindern entscheiden die Eltern (soweit möglich*) zum Wohl des Kindes. Das bedeutet, dass Kinderbilder im Web nichts verloren haben. Einzige Ausnahme: Ein geschützter Bereich, wo nur Verwandte / Freunde Zugriff drauf haben.

    * soweit möglich

    Je älter das Kind ist, desto mehr geistert es selber im Web herum. Darum ist es wichtig, dass Kinder frühzeitig mit dem Thema Datenschutz vertraut gemacht werden.

Eltern haben die Pflicht, die Persönlichkeitsrechte ihres Kindes zu schützen. Das betrifft auch Bilder und Videos im Web.

Von Datenschützern wird auch dringend empfohlen, die Veröffentlichung von Bildern oder Videos dem Kindergarten und der Schule grundsätzlich zum Schutz des Kindes schriftlich zu untersagen.

 

Aber was genau ist nun rechtlich erlaubt und was nicht?

Wer Bilder in einem Social-Network online stellt, diese aber nur für einen begrenzten Personenkreis sichtbar macht, dann ist das kein Problem. Dies ist erlaubt. Denn der begrenzte Personenkreis ist nicht öffentlich. Unabhängig davon, ob man die Leute persönlich oder nur über das Internet kennt. Fakt ist: Das Bild ist nicht für jeden – also nicht öffentlich – einsehbar.

Ein Profilbild dagegen kann in der Regel jeder Netzwerkteilnehmer einsehen. Das Profilbild ist also öffentlich. Ist auf dem Profilbild nun ein Kind zu sehen, kann ein Elternteil gerichtlich einfordern, das dieses Profilbild entfernt werden muss – wenn der ehemalige Lebenspartner es nicht nach einer schriftlichen Aufforderung selbst löscht.

 

Ein häufiges Argument, warum Bilder von Kindern trotzdem öffentlich gezeigt werden

Am häufigsten bringt man das Argument, das man gar nicht wissen kann, ob das Kind mit der Veröffentlichung einverstanden ist, oder nicht. Und deshalb sehen es viele als erlaubt an, das Bilder der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen.

Dieses Argument ist jedoch gar keines. Denn die Eltern haben die gesetzliche Pflicht, die Persönlichkeitsrechte ihres Kindes zu schützen und zu verteidigen. Im Zweifelsfalle bedeutet dies, das Bilder oder Videos (und alle sonstigen persönlichen Daten) im Internet nicht veröffentlicht werden dürfen.

 

Das Problem Sicherheit und Datenschutz im Internet

Das Internet ist letztlich ein öffentlicher Bereich. Und durch mögliche Datenschutzprobleme und technische Sicherheitslücken besteht grundsätzlich immer die Gefahr, das Daten (Bilder, Videos, Postings, etc.) ins öffentliche Web entweichen können. Dies geschieht nicht nur durch Hackerangriffe, sondern vorwiegend durch Suchmaschinen und deren Spiderrobots. Für die meisten Suchmaschinen ist Datenschutz ein unwichtiges Thema. Es werden sämtliche Daten erhoben die erhoben werden können – gespeichert und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Deshalb gilt grundsätzlich: Was nicht jeder wissen oder sehen soll, darf niemals den Weg ins Internet finden.

Denn einmal im Web = Immer im Web!

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