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Schule

Die Schulfähigkeit nach dem Gesetzgeber

Der Gesetzgeber hat klare Regelungen dafür festgelegt, wann ein Kind als für Schulfähig befunden wird:

 

Einschulung:

    Alle Kinder, welche vor dem 1. Juli sechs Jahre alt werden, bekommen automatisch den Einschulungsbescheid.

 

Vorzeitige Einschulung

    Alle Kinder, die bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres sechs Jahre alt werden, können vorzeitig eingeschult werden, wenn die Eltern einen entsprechenden Antrag stellen und das Kind wirklich als Schulfähig beurteilt wird.

 

Zurückstellung

    Ist das Kind zum Zeitpunkt des Schulbeginns nicht schulreif – z.B. aus körperlichen oder psychischen Gründen – ist es möglich, dass das Kind zurückgestellt wird. Kinder, die zurückgestellt wurden, bleiben ein weiteres Jahr im Kindergarten, bzw. Vorschule.

 

Generell sollen Eltern mit den Lehrern und Kindern gemeinsam entscheiden, ob das Kind eingeschult werden kann. Eine gute Entscheidungshilfe für die Eltern ist die vorhergehende schulärztliche Untersuchung durch das Gesundheitsamt. Ferner gibt es als weitere Unterstützung den Einschulungstest, welcher von einer Lehrkraft der Schule durchgeführt wird.

Die Prüfungen sollten nicht als eine Art Aufnahmeprüfung betrachtet werden, sondern als Hilfsmittel zur Feststellung des Entwicklungsstandes des Kindes.

Grundsätzlich sollten Eltern, Lehrer und Kinder gemeinsam die Entscheidung treffen. Obligatorisch ist für jedes Kind die schulärztliche Untersuchung beim Gesundheitsamt. Und dann gibt es noch den Einschulungstest durch eine Lehrkraft oder den Schulleiter, den Sie allerdings nicht mit einer Aufnahmeprüfung verwechseln sollten. Dieser Termin ist nur eines von vielen Hilfsmitteln, um die Entwicklung eines Kindes zu erkennen.

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 Literatur

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