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ADHS (Aufmerksamkeits - Defizit - Hyper- (Hypo-) aktivitäts - Syndrom)
Medikamentengabe durch Lehrer / Pädagogen
Ministerium für Bildung, Wissenschart und Kultur Mecklenburg-Vorpommern
Verfahren bei notwendigen medizinischen Maßnahmen in allgemein bildenden Schulen
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Vom 3.Juni 2003.
Zur Versorgung von Schülern, die während der Schulzeit durch medizinische Maßnahmen (eirifache Medikamentenausgabe, Injektionen, Sondieren, Katheterisieren oder zeitüch exakte Verabreichung genau dosierter Medikamente) versorgt werden müssen, gilt folgende Regelung:
- Lehrkräfte und Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung (PmsA) können gem. § 100 Abs. 8 des Schulgesetzes zur einfachen Medikamentenausgabe (Medikamente, die nicht zeitlich exakt und genau dosiert verabreicht werden müssen) an Schüler in Förderschulen unter folgenden Voraussetzungen herangezogen werden:
- Kenntniserklärung (bei Ablehnung mit Begründung) des einzusetzenden Personals (Lehrkräfte und PmsA),
- Zustimmung der Erziehungsberechtigten des betroffenen Schülers,
- Zustimmung des behandelnden Arztes.
- Alle weiteren .medizinischen Maßnahmen (zum Beispiel Injektionen, Sondieren, Katheterisieren oder zeitlich exakte Verabreichung genau dosierter Medikamente) sind durch schulisches Personal (§100 des Schulgesetzes) nicht vorzunehmen.
- Die Koordinierung dieser Maßnahmen gehört in den Aufgabenbereich des stellvertretenden Schulleiters der allgemein bildenden Schulen.
- Das vorgenannte Verfahren gilt auch für Schüler im gemeinsamen Unterricht an den allgemeinen bildenden Schulen.
- Maßnahmen der „Ersten Hilfe" bleiben davon generell unberücksichtigt.
- Dieser Erlass tritt am 1. August 2003 in Kraft
Schwerin, den 3. Juni 2003
Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Prof. Dr. Dr. med. Hans-Robert Metelmann
Erklärungen
- Diese Verwaltungsvorschrift gilt nicht für alle Bundesländer. Sie wird aber überall mit "ganz spitzen Fingern" behandelt. Teilweise sollen diese Regelungen noch strenger sein.
- Bietet ein Lehrer darüber hinaus seine Hilfe an und teilt das Medikament aus, handelt es sich um eine argeKompetenzüberschreitung. Im Falle, dass er das bei mehreren Kindern tut, könnte er die Schachteln verwechseln. Was dann ? - Kein Versicherungsschutz ! Der Lehrer darf nur erinnern - gilt als erzieherische Maßnahme (Erinnerung an Pflichten/zur Selbständigkeit)
- Diese Regelungen gelten nur für allgemein bildenden Schulen !!!!! (Für Informationen im anderen Fällen unbedingt bei den für Sie zuständigen Kultusministerium nachfragen)
- Hier noch ein Beispiel, wo die Verabreichung eines Medikaments erlaubt ist. Ein Schüler erleidet in unregelmäßigen Abständen eine Unterzuckerung und ist nicht auf die regelmäßige Einnahme von Insulin eingestellt. In diesem Fall wäre es eine 1.Hilfe-Maßnahme weil nicht regelmäßig. Der Lehrer darf die Spritze verabreichen.
- Im Falle, dass ein Schüler z.B. vortäuscht nach Aufforderung die Medikamente zu nehmen und es doch nicht tut, müßte ein Pflegedienst beauftragt werden, der in die Schule kommt und die Medis pünktlich und unter Kontrolle verabreicht.
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