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 Recht: Menschen mit Behinderung
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Behinderung: Grundlagen


Wer gilt als Schwerbehindert?

Schwerbehindert sind Personen (Erwachsene und Kinder), die einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 haben und in Deutschland leben oder arbeiten.

 

Antrag und Verfahren

Der Antrag wird beim für Sie zuständigen Versorgungsamt gestellt. Zunächst reicht ein Formloser Antrag, welchem aktuelle ärztliche Unterlagen über den derzeitigen Gesundheitszustand sowie ein Passbild beigefügt sein müssen. Das Versorgungsamt stellt dann den Grad der Behinderung und die gesundheitlichen Kennzeichen für die Gewährung von Nachteilsausgleichen fest.

Es werden vom Versorgungsamt Befunde von den angegebenen

  • Krankenhäusern
  • Ärzten
  • und sonstigen Stellen

angefordert. Diese Unterlagen werden dann von der Behörde ausgewertet."

Es kann vorkommen, das die Unterlagen für einen abschließenden Befund nicht ausreichen. In diesem falle wird eine Untersuchung durch einen Fach- oder Amtsarzt angeordnet. Das endgültige Ergebnis wird in einem Feststellungsbescheid mitgeteilt.

Bei Veränderungen des Gesundheitszustandes muss eine Änderungsmitteilung, bzw. ein Änderungsantrag, gestellt werden.

Für Kinder und Jugendliche gelten die gleichen Maßstäbe wie bei Erwachsenen. Alterstypische Beeinträchtigungen können dabei nicht berücksichtigt werden.

 

Der Ausweis

Der Schwerbehindertenausweis dient zum Nachweis für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen und Rechten.

Im Ausweis werden die festgestellten Kennzeichen und der Grad der Behinderung eingetragen.

Der Ausweis für Schwerbehinderte ist grün. Hat der ein Schwerbehinderter Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr, so ist der Ausweis auf halbseitiger Fläche orange.

 

Kennzeichen

Für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen werden Kennzeichen im Ausweis per Vordruck und Stempel eingetragen. Merkzeichen erhält der Schwerbehinderte, wenn bestimmte gesundheitliche Kennzeichen festgestellt wurden. Folgende Kennzeichen gibt es:

    Bl = Blind

    B = Begleitung

    G = erhebliche Gehbehinderung

    aG = außergewöhnliche Gehbehinderung

    H = Hilflosigkeit

    RF = Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

    Gl = Gehörlos

    Kriegsbeschädigt

    VB = Versorgungsberechtigt

    EB = Entschädigung nach dem Bundesentschädiungsgesetz (BEG)

    1. Kl = 1. Klasse

 

Grad der Behinderung (GdB)

Durch den „Grad der Behinderung“ (GdB) werden die Auswirkungen der körperlichen und / oder die seelischen Beeinträchtigungen bezeichnet.

Dabei ist es unwesentlich, ob der gesundheitliche Schaden angeboren, die Folge eines Unfalls oder einer anderen Krankheit ist. Wichtig ist jedoch, das altertypische Beeinträchtigungen nicht berücksichtigt werden können.

Der GdB wird in Zehnergraden (von 20-100) festgestellt. Bei mehreren Beeinträchtigungen wird erst jede Einzelne bewertet. Die Gesamtauswirkung, aus der sich dann der GdB ergibt, hängt dabei auch von den Gesundheitsschäden ab, welche sich gegenseitig beeinflussen.

 

Gleichstellung

Bei einer Feststellung von mehr als 30, aber weniger als 50 können Personen dem Schwerbehinderten gleichgestellt werden, wenn sie aufgrund ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können.

Die Gleichstellung erfolgt durch das zuständige Arbeitsamt!

 

Nachteilsausgleich

Schwerbehinderte können mit den festgestellten GdB sog. Nachteilsausgleichen in Anspruch nehmen.

Je nach Behinderung, stehen Schwerbehinderten unter anderem folgende Nachteilsausgleiche zur Verfügung:

  • arbeitsrechtliche Vergünstigungen (Kündigungsschutz, Urlaub, Arbeitshilfen)
  • Wohngeld
  • Parkerleichterungen
  • Befreiung der Rundfunkgebührenpflicht
  • Steuerrechtliche Nachteilsausgleiche (z. B. Freibeträge)
  • unentgeltliche Beförderung im Personenverkehr

Für die jeweiligen Ausgleiche sind verschiedene Behörden zuständig. Das Versorgungsamt kann helfen, die Zuständigkeit zu klären.

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