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 Recht: Menschen mit Behinderung
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Gleichstellung von Menschen mit Behinderung

Was ist unter "Gleichstellung" zu verstehen?

Bei Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 spricht man von schwerbehindert. Eine Behinderung fängt jedoch nicht erst bei einem GdB von 50 an. Als behindert gilt, wer einen GdB von mindestens 20 vorweisen kann.

Es ist möglich, dass jemandem zwar ein GdB anerkannt wird, dieser jedoch unter 50 liegt.

Ab einem GdB von mindestens 50 oder mehr hat der Schwerbehinderte jedoch besondere Rechte im Berufsleben (§§ 85 ff SGB IX). So erhält ein Arbeitnehmer mit einem GdB von mindestens 50 einen besonderen Kündigungsschutz und zudem 5 Urlaubstage mehr pro Kalenderjahr.

Liegt jedoch ein GdB von unter 50 aber mindestens 30 vor, so ist es möglich, die Gleichstellung mit Schwerbehinderten zu beantragen, um die gleichen Rechte wie ein Schwerbehinderter zu erhalten. Dies hat besonders dann Sinn, wenn der Behinderte mit einem GdB von 30 oder mehr um seinen Arbeitsplatz fürchten muss.


Was sind die Voraussetzungen für eine Gleichstellung?

Die Gleichstellung kann beantragt werden, sobald der Behinderte ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht behalten oder einen solchen nicht erlangen kann. (§ 73 SGB IX). Hierbei ist entscheidend, dass die Behinderung Ursache hierfür ist. Desweiteren muss der Behinderte seinen Wohnsitz oder Beschäftigungsort im Geltungsbereich des SGB IX haben (also in der BRD). Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 3 i.V.m. § 68 Abs. 2 und 3 SGB IX


Wann gilt ein Arbeitsplatz als behinderungsbedingt gefährdet?

  • Häufige oder sich wiederholende Arbeitsunfähigkeitszeiten die ihre Ursache in der Behinderung haben
  • Geringere Arbeitsleistung (im Vergleich zu einem gesunden Kollegen) – auch, wenn der Arbeitsplatz bereits behinderungsgerecht eingerichtet ist
  • Kontinuierliche verminderte Belastbarkeit
  • In Zusammenhang mit der verminderten Belastbarkeit stehende Abmahnungen oder Abfindungsangebote
  • Sobald der Behinderte dauernd nötiger Unterstützung anderer Mitarbeiter bedarf
  • Verminderte Mobilität aufgrund der Behinderung – sowohl beruflich und/oder regional

WICHTIG: EIN ALLGEMEINER STELLENABBAU – z.B. DURCH DIE WIRTSCHAFTSKRISE – SCHÜTZT AUCH BEI GLEICHSTELLUNG NICHT VOR KÜNDIGUNG!


Wie erkenne ich bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, ob eine Gleichstellung Sinn macht?

  • Bei gleicher Eignung gegenüber Nichtbehinderten konkrete Nachteile in der Bewerbung um einen Arbeitsplatz
  • Erhalt oder Vorliegen eines konkreten Stellenangebots (z.B. der potenzielle Arbeitgeber stellt eine Beschäftigung in Aussicht sofern sich der Bewerber gleichstellen läßt – siehe auch „Zusicherung der Gleichstellung")

Was versteht man unter "Zusicherung der Gleichstellung"?

Sofern eine Einstellung vom potenziellen Arbeitgeber davon abhängig gemacht wird, daß der Bewerber gleichgestellt wird (z.B. damit der Arbeitgeber in den Genuß bestimmter Vorteile kommt, wie z.B. die Anrechnung auf die Pflichtplätze nach §§ 68, 75 SGB IX), kann die verbindliche Erklärung abgegeben werden, daß die Gleichstellung erfolgt. Der Behinderte erhält die Zusicherung anstelle einer Gleichstellung dann, wenn die Gründe für behinderungsbedingte Probleme bei der Jobsuche verhältnismäßig schwach ausgeprägt sind.

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