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Gleichstellung von Menschen mit Behinderung
Was sind die Vorteile der Zusicherung?
Da ein Gleichgestellter besonderen Kündigungsschutz nach den §§ 85 ff. SGB IX genießt ist es möglich, daß dieser besondere Kündigungsschutz einen Arbeitgeber davon abhält, einen Gleichgestellten einzustellen. Andererseits könnte es jedoch sein, daß der Arbeitgeber die Gleichstellung sogar wünscht, um die bereits genannten Pflichtplätze nach §§ 68, 75 SGB IX anrechnen lassen zu können. Bewirbt sich nun aber ein Gleichgestellter, weiß dieser nicht, ob er auf einen Arbeitgeber trifft der sich die Gleichstellung wünscht oder diese aber scheut. In letzterem Fall stehen die Chancen für eine Einstellung daher schlecht. Leider ist die Frage ob eine Behinderung oder Gleichstellung besteht bei einem Vorstellungsgespräch erlaubt und muss wahrheitsgemäß beantwortet werden. Wurde die Gleichstellung bereits ausgesprochen ist es möglich, daß dem Behinderten so Nachteile bei der Erlangung eines Arbeitsplatzes entstehen, da er diese Frage in diesem Fall mit „ja“ beantworten müßte. Liegt statt der Gleichstellung jedoch bisher nur die Zusicherung zur Gleichstellung vor, kann der Bewerber diese Frage wahrheitsgemäß mit "nein" beantworten sobald er das Gefühl hat, daß ihm durch die Gleichstellung Nachteile bei der Jobfindung drohen. Ist die Gleichstellung jedoch andererseits durch den Arbeitgeber erwünscht, so kann der Arbeitnehmer auf diesen Wunsch flexibel eingehen und die Gleichstellung beantragen. Der Arbeitnehmer kann die Gleichstellung daher beantragen sobald nötig, muss aber nicht. Ein weiterer Vorteil der Zusicherung zur Gleichstellung ist es, daß dem Arbeitnehmer hierdurch keine Nachteile entstehen. Sollte der Arbeitgeber die Gleichstellung wünschen, so gilt diese ab dem Tag der Einstellung, so daß der Arbeitgeber die damit in Zusammenhang stehenden Vorteile von Anfang an nutzen kann.
Ein weiterer großer Vorteil ist, daß der Arbeitnehmer nicht auf die Zusicherung (also die Möglichkeit einer Gleichstellung) hinweisen muss sobald er nach einer vorhandenen Behinderung oder Gleichstellung gefragt wird, denn die Gleichstellung ist nur eine Option die der Behinderte nutzen KANN aber nicht MUSS.
Wann erfolgt die Gleichstellung bei einer Zusicherung?
Der Gleichstellungsbescheid wird umgehend erteilt, sobald die Einstellung des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber davon abhängig gemacht wird, ob die Gleichstellung erfolgt oder nicht und im Zuge dessen einen schriftlichen Nachweis hierüber verlangt.
Wo kann der Antrag auf Gleichstellung gestellt werden und welche Fristen gilt es zu beachten?
Der Antrag kann telefonisch, schriftlich oder mündlich vom Behinderten gestellt werden, und zwar bei der zuständigen Agentur für Arbeit (am besten bei der dortigen Reha-Abteilung – z.B. bei Wohnort im Landkreis Fürstenfeldbruck bei der Rehastelle des Arbeitsamts München).
Als Nachweis gilt der Feststellungsbescheid (des GdB) des Versorgungsamts.
Grundsätzlich beginnt die Gleichstellung (welche befristet oder unbefristet ausgesprochen werden kann) mit dem Tag der Antragstellung (also Eingangsdatum bei der zuständigen Agentur für Arbeit), jedoch ist eine Antragstellung nach erfolgter Kündigung für den besonderen Kündigungsschutz wirkungslos.
Die Antragstellung muss lt. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 1. März 2007 – 2 AZR 217/06 mindestens 3 Wochen vor Zugang einer Kündigung erfolgt sein, damit der besondere Kündigungsschutz nach § 85 SGB IX wirksam werden kann.
Wo kann ein Grad der Behinderung beantragt werden?
Ein GdB wird grundsätzlich vom zuständigen Versorgungsamt festgestellt. Die Antragstellung erfolgt dort, am einfachsten online auf den Seiten des zuständigen Amtes (z.B. für Oberbayern: https://www.schwerbehindertenantrag.bayern.de/ ) .
Hierbei sind die behandelnden Ärzte(einschließlich Anschrift) sowie Krankenhaus- und Kuraufenthalte oder auch längere Krankheitszeiten anzugeben. Durch die Angabe der Adressen der behandelnden Ärzte holt das Versorgungsamt die benötigten Informationen direkt von dort ein, so dass der Antragsteller nicht erst von A nach B laufen muss um die benötigten medizinischen Unterlagen aufzutreiben. Eine Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber dem Versorgungsamt ist hierfür ausreichend, dies geschieht bei Antragstellung. Sollte diese Schweigepflichtsentbindung nicht vom Antragsteller erteilt werden, so kann das Versorgungsamt den Antrag im Vornherein wegen mangelnder Mitwirkung des Antragstellers ablehnen.
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