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| Recht: Behörden |
Recht > Recht: B > Recht: Behörden |
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Umgang mit Behörden
- Termine telefonisch - ggf. bei schlechten Erfahrungen schriftlich - vereinbaren
- Wenn Sie behindert sind oder Kleinkinder haben, welche Sie nicht alleine lassen können, melden beim Sachbearbeiter entsprechend vorher an. Er ist verpflichtet auf die Notsituation einzugehen. (d.h. kurze Wartezeiten)
- Bei Unklarheiten eines Formulars (z.B. beim Ausfüllen) ist der Sachbearbeiter verpflichtet Sie zu unterstützen – bis auch Sie es verstanden haben.
- Wenn Sie sich nicht auskennen, lassen Sie sich beraten. Die Behörden haben Beratungspflicht.
- Nach Möglichkeit immer alles in schriftlicher Form abwickeln, bzw. Machen Sie für sich stets mindestens eine Kopie. Von Gesprächen immer Zeit / Ort / Name vom Gesprächspartner aufschreiben. Bei Vorsprachen vor allem auch Zeugen mitnehmen. Nach Gesprächen eine schriftliche Bestätigung anfordern.
- Bei Verzögerungen in der Bekanntgabe der Entscheidung setzen Sie der Behörde einen Termin. Findet nach drei Monaten keine Tätigkeit statt kann eine sog. „Untätigkeitsklage“ eingereicht werden.
- Bekommen Sie eine ungerechtfertigte Zahlungsaufforderung, so legen Sie SOFORT Widerspruch ein, andernfalls kann die Aufforderung Rechtskräftig werden.
- Fühlen Sie sich vom Sachbearbeiter ungerecht behandelt, oder zeigt er sich nicht nachvollziehbar stur, können Sie sich beim Dienstvorgesetzten beschweren. (Dienstaufsichtsbeschwerde)
- Letzte Möglichkeiten, wenn nichts mehr machbar scheint, ist es sinnvoll sich an den Sozialbeauftragten des Landes zu wenden und die Situation deutlich machen.
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