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Fortbildungspflicht für Lehrer
Zitat vom KM-Bayern
Rechtsgrundlagen
Nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) sind die Lehrer verpflichtet, sich fortzubilden und an dienstlichen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen (s. auch § 55 der Laufbahnverordnung - LbVO - und § 9 Abs. 2 der Lehrerdienstordnung - LDO).
(...)
Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat mit KMBek vom 9. August 2002, KWMBl I Nr. 16/2002 S. 260 („Lehrerfortbildung in Bayern“) die Rahmenbedingungen für die Planung und Organisation der Lehrerfortbildung in Bayern neu gefasst. Zur Optimierung der Planungssicherheit und der Qualität von Lehrerfortbildung führt dieses Gesamtkonzept „Lehrerfortbildung in Bayern“ folgende Neuregelungen ein:
- Konkretisierung der Fortbildungsverpflichtung des Lehrerbildungsgesetzes auf zwölf Belegtage innerhalb von vier Jahren
- Verpflichtung der Schulen zur Erstellung von Fortbildungsplänen mit Meldung des schulspezifischen Fortbildungsbedarfs
- Verpflichtung aller Instanzen der Lehrerfortbildung zur Evaluation ihrer Angebote
Das Anmeldeverfahren wurde zuletzt mit KMBek vom 25.11.1994 Nr. GS 2-P 4112- 8/ 134 739 (2238-K) geregelt. Mit KMS vom 31.07.2000 Nr. III/2 - P4112- 6/68709 wurde festgelegt, dass Lehrer nichtstaatlicher Schulen einen Unkostenbeitrag für Unterkunft und Verpflegung anlässlich der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen in Dillingen, Gars und Heilsbronn in Höhe von 36,00 € pro Tag zu entrichten haben.
Zitat Ende
Quelle (Zitat): http://www.km.bayern.de/km/lehrerbildung/lehrerfortbildung/rechtsgrundlagen/index.shtml
Anfrage von Eltern-Zentrum
Eltern-Zentrum fragte bezgl. der Fortbildungspflicht in Verbindung mit ADHS genauer nach. Im besonderen Weisen wir auf die Seite zwei des Antwortschreibens hin.
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