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Recht: K
Informationen zum Thema "Kündigung"
Kündigungsschutz bei Schwangerschaft - Auf was müssen Sie achten?
Während der Schwangerschaft und bis zu 4 Monate danach sind Sie vor dem Verlust des Arbeitsplatzes durch den §9 Mutterschutzgesetz geschützt. Das heißt, das ihr Arbeitgeber Sie in dieser Zeit nicht kündigen darf.
Dieser besondere Kündigungsschutz greift jedoch nur dann, wenn:
- der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß oder Sie ihm
- innerhalb von zwei Wochen nach Ausspruch der Kündigung ihn über die Schwangerschaft informieren.
Wenn Sie zum Zeitpunkt und innerhalb der 2-Wochenfrist unverschuldet noch nichts von Ihrer Schwangerschaft wissen, so kann diese dem Arbeitgeber auch später noch mitgeteilt werden. In diesem Falle wird die Kündigung unwirksam. Diese Ausnahme gilt jedoch nur dann, wenn Sie die Mitteilung über die Schwangerschaft sofort nachholen, sobald Sie von ihr wissen. Ferner müssen Sie u.U. nachweisen, das Sie von der Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kündigungsaussprache tatsächlich nichts gewusst haben.
Wenn Sie bei der Aussprache der Kündigung eine Schwangerschaft vermuten dass Sie Schwanger sind, so sollten Sie sich unbedingt innerhalb von zwei Wochen (am besten umgehend) bei einem Arzt Klarheit darüber verschaffen, ob tatsächlich eine Schwangerschaft vorliegt oder nicht. Sollte kein Arzttermin in der 2-Wochenfrist möglich sein, teilen Sie Ihrem Arbeitgeber unbedingt ihre Vermutung mit. Denn so wahren Sie die 2-Wochenfrist und sind rechtlich auf der sicheren Seite.
Hält der Arbeitgeber an der Kündigung fest, obwohl er (unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen) von der Schwangerschaft weiß, ist es ratsam sich zunächst nochmals mit dem Arbeitgeber gütig zu einigen. Ist dies nicht, oder nicht mehr möglich, dann hilft nur der Weg zum Arbeitsgericht. Lassen Sie sich aber vor der Klageerhebung jedoch unbedingt umfassend rechtlich aufklären.
Manche gefuchster Arbeitgeber bietet in solchen Fällen oft einen „Aufhebungsvertrag“ an. Die für Sie rechtlichen Folgen sind hier leider nicht genau zu beschreiben, da hier mehrere Bereiche betroffen sind. Deshalb lassen Sie sich bitte von ihrem zuständigen Arbeitsamt über die möglichen Folgen (z.B. Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld). Grundsätzlich lässt sich dazu nur sagen: „Finger weg!“
Sollten Sie trotzdem einen Aufhebungsvertrag zustimmen wollen (z.B. weil sie aus der Firma eh weg wollten), dann vereinbaren Sie in dem Aufhebungsvertrag eine Abfindung, die mindestens so hoch ist, wie ihr Netto-Lohnanspruch für die Zeit der Schwangerschaft und der Zeit danach (bis zu vier Monate).
Grundsätzlich gilt jedoch: Lassen Sie sich von Fachkräften genauestens beraten. Da wären z.B. Anwalt und Agentur für Arbeit.
Und ganz wichtig: Nur was Sie schriftlich haben, haben Sie!
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