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Eltern-Zentrum Christian Tietgen Maximilianstr. 10 82140 Olching Tel.: 08142 / 305 99 77 E-Mail: c.tietgen@eltern-zentrum.de Quelle: http://eltern-zentrum.de/Themenbereiche/Recht/Recht_K/baykibig/BayKiBiG-Inhalt.php |
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Bayrisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) Planwirtschaft in den bayrischen Kindertagesstätten? Sie sind als Eltern beide berufstätig oder sogar berufstätig und alleinerziehend? Sie sind deshalb auf Kindergarten oder Hort angewiesen? Dann haben Sie sicher schon Bekanntschaft mit dem „bayrischen Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz“ (kurz BayKiBiG) gemacht. Dieses Gesetz ist bereits seit dem 01.09.2006 in Kraft und kostet Eltern, Kindern und den Einrichtungen viele Mühen und vor allem Nerven. Das Gesetz besagt, das Kindertagesstätten Bildungseinrichtungen sind und entsprechend damit umgegangen werden muss. Die Bildungsbereiche werden durch einen „Bildungsplan“ bzw. einem „Erziehungsplan“ abgedeckt. Weder vom einen Plan noch vom anderen werden Eltern wirklich informiert. Es ist nur „ein interner grober roter Faden, mit Eltern nichts anfangen können und auch nicht sollen“ – so eine befragte Leitung eines Kindergartens.
Nehmen wir also an ein Grundschulkind geht nach der Schule in den Hort. Dann bleibt ihr Kind so lange im Hort, bis die Buchungszeit erfüllt ist. Wenn die Zeiten also bis 16:00 gebucht werden, ist ein früheres abholen nicht, bzw. nur aus einem besonderen Grund, möglich. Nehmen wir an Sie kommen zu unterschiedlichen Zeiten aus der Arbeit …….. ihr Kind hat immer die gleichen festgefahrenen Zeiten. Ein früheres Abholen ist nicht möglich. Umgekehrt, wenn Sie ihr Kind wegen (z.B.) Stau auf dem Heimweg, 5Minuten zu spät abholen, haben Eltern bereits oft viel Ärger erleben müssen. Aber was ist ein „besonderer Grund“? Angenommen unser Beispielkind ist wegen Sprachstörungen in logopädischer Behandlung und geht einmal in der Woche immer zur gleichen Zeit zum Therapeuten. Als Eltern müssen Sie diese „Fehlzeiten“ schriftlich begründen. Sie müssen i.d.R. ins Detail gehen! Was ist kein „besonderer Grund“? Kein besonderer Grund ist z.B. der Besuch eines Sportvereins, Kindergeburtstag oder ähnliches. Wenn man so will, besteht in den Buchungszeiten also eine Art „Anwesenheitspflicht“. „Besonderer Grund“ und „nicht besonderer Grund“ – was heißt das im Klartext? Das bedeutet, das ihr Kind am Nachmittag an außerschulischen Aktivitäten nicht mehr teilnehmen kann. Das neue Gesetz verbietet im weitesten Sinne also Aktivitäten, welche die Schule, Hort, Kindergarten, etc. gar nicht leisten wollen oder es gar nicht können! Es gibt Kinder die arbeiten schnell und es gibt Kinder die langsamer arbeiten. Beim Thema Hausaufgaben fährt jedes Kind auf seiner eigenen Schiene. Die vorgegebenen „Hausaufgabenzeiten“ sind schnell vorbei. Die meisten Kinder müssen sich spät am Abend mit den Eltern nochmal hinsetzen und fertig machen, was aufgrund der „Planung“ im (z.B.) Hort nicht geschafft wurde. Die Bildungseinrichtungen beschweren sich inzwischen über einen Mangel an Kindern für das kommende Schuljahr 2007 / 2008. Auch der Ausbau wurde aufgrund der zahlreichen freien Plätze praktisch gesehen eingestellt. „Die freien Plätze müssen besetzt sein, bevor neue geschaffen werden“, so wird es uns erklärt. Die moderne Arbeitswelt erfordert immer mehr Flexibilität von Unternehmern und vor allem von Arbeitnehmern. Eine solche Planwirtschaft können sich berufstätige Eltern nicht leisten. Als Konsequenz suchen sie Alternativen, welche ihre Bedürfnisse und den Bedürfnissen des Kindes entspricht. In Kürze kann Bayern also behaupten, das es das einzige Bundesland ist, welches viele freie Plätze in Kindergärten und Horte hat …….. ob Bayern auch erklären wird warum? Bericht vom 29.06.2007 durch Eltern-Zentrum |
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