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Recht: M
Mobilitätshilfen
SGB III - Arbeitsförderung
Viertes Kapitel
Leistungen an Arbeitnehmer
Dritter Abschnitt
Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung
§ 55
Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung
Anordnungsermächtigung
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.
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