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 Recht: Kündigung
 Recht > Recht: P > Recht: Pflegeerlaubnis
 

Alle Personen, welche regelmäßig fremde Kinder in ihrem Haushalt betreuen, brauchen vor der Aufnahme des 1. Kindes eine Pflegeerlaubnis.

Diese Erlaubnis erhalten Sie bei dem für Sie zuständigen "Amt für Jugend und Familie" (alt: Jugendamt). Die Erlaubnis wird nur auf schriftlichem Antrag und nach einer Prüfung desselben ausgestellt.

Keine Erlaubnis wird benötigt, wenn die Pflege des Kindes / der Kinder

  • nicht mehr als 15h pro Woche oder
  • nicht länger als drei Monate andauert oder
  • wenn die Pflege unentgeltlich erfolgt oder
  • wenn die Kinderbetreuung nach Absprache mit den Eltern in deren Haushalt erfolgt.

§ 43 SGB VIII Erlaubnis zur Kindertagespflege

    (1) Wer Kinder außerhalb ihrer Wohnung in anderen Räumen während des Tages mehr als fünfzehn Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will (Tagespflegeperson), bedarf der Erlaubnis.

    (2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinn des Satz 1 sind Personen, die

    1. sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und
    2. über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.

    Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

    (3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf fremden Kindern. Sie ist auf fünf Jahre befristet. Die Kindertagespflegeperson hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

    (4) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann die Zahl der zu betreuenden Kinder weiter einschränken oder vorsehen, dass die Erlaubnis im Einzelfall für weniger als fünf Kinder erteilt werden kann.

Erschienen am 28.12.2007

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