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Recht: P

Beratungs- und Prozesskostenbeihilfe

Es kann sinnvoll sein, z.B. bei einer Klage vor Gericht, die Beratungs- und Prozesskostenbeihilfe zu beanspruchen.

Wenn Sie über Erwerbseinkommen verfügen, können Sie von Ihrem Einkommen folgende Beiträge absetzen: (Stand 01.07.2003)

 für den Haushaltsvorstand  364,00€
 für den Ehepartner  364,00€
 für jedes weitere unterhaltsberechtigte Familienmitglied  256,00€
 zzgl. Kosten der Unterkunft (Warmmiete)  
 + Freibetrag (bis 153,00€ bei Erwerbstätigen mit unbeschränkter Leistungsfähigkeit; bei beschränkter Leistungsfähigkeit kann ein maximaler Freibetrag bis zu 204,00€ abgezogen werden.)  

Bei der Einkommensberechnung können Ratenverpflichtungen und Werbungskosten in Abzug gebracht werden.

Sofern das ermittelte Einkommen höher liegt, bekommt der AntragstellerIn auch Prozesskostenbeihilfe, sind jedoch entsprechend der Tabelle 2 (siehe unten) verpflichtet, die entstehenden Kosten in monatlichen Raten zurück zu zahlen (begrenzt auf 48 Monatsraten)

Sie können sich an einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl wenden. Beachten Sie aber: Nicht jeder Rechtsanwalt kennst sich in Sozialhilfeangelegenheiten aus.

Für den Fall, das Sie keinen Rechtsanwalt kennen, nehmen Sie Ihre Gehaltsabrechnung, Ihren Sozialhilfebescheid o.ä.und gehen damit zum zuständigen Amtsgericht. Außerdem gibt es die Möglichkeit sich unter Vorlage eines Beratungsscheins im Amtsgericht den Rat eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen.

Sollten Sie die Sprechstunde des Rechtsanwalts mit Beratungsschein aufsuchen, müssen Sie ca. 10,-€ zahlen. In Notfällen kann Sie der Rechtsanwalt bei Vorlage vom Sozialhilfebescheid, Arbeitslosengeld-/-hilfebescheid o.ä. von den Gebühren befreien.

Wenn Sie versuchen wollen, Ihr Recht einzuklagen, ist es wichtig zu prüfen, ob Sie Anspruch auf Prozesskostenbeihilfe haben.

Voraussetzung hierfür:

  1. Der beabsichtigte Prozess muss hinreichend Aussicht auf Erfolg haben.
  2. Prozesskostenhilfe wird den Bügern gewährt, die die Kosten eines Rechtsanwaltes entsprechend ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können.

Bei der Berechnung, ob man die Prozesskostenbeihilfe beantragen kann, ist neben dem Einkommen auch die Höhe evl. Vermögens. Jedoch auch Schulden und andere Belastungen sind dabei erheblich von Bedeutung.

Ein Alleinstehender darf nicht mehr als ca. 2300,-€ haben

Wenn Sie den Antrag auf Prozesskostenhilfe selber stellen, müssen Sie dem Gericht die Gründe mitteilen, warum Sie Klage einreichen wollen, z.B. wegen Ehescheidung. Gleichzeitig müssen Sie eine Erklärung über Ihre wirtschaftlichen (finanziellen) Verhältnisse beifügen. Es ist aber zu empfehlen, damit einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Aus dieser Erklärung müssen die Familienverhältnisse, der Beruf, das Einkommen, die Höhe des Vermögens und der laufenden Belastungen ersichtlich sein.

Für diese Erklärung gibt es bei Gericht entsprechende Vordrucke.

 Falls Ihr Einkommen höher liegt, muss es wie folgt eingesetzt werden:
 einzusetzendes Einkommen
 eine Monatsrate von
 bis 18,-€
 0,-€
 50,-€
 15,-€
 100,-€
 30,-€
 150,-€
 45,-€
 200,-€
 60,-€
 250,-€
 75,-€
 300,-€
 95,-€
 350,-€
 115,-€
 400,-€
 135,-€
 450,-€
 155,-€
 500,-€
 175,-€
 550,-€
 200,-€
 600,-€
 225,-€
 650,-€
 250,-€
 700,-€
 275,-€
 750,-€
 300,-€
 über 750,-€
 300,-€
zzgl. des 750,-€ übersteigenden Teil des Einkommens

Wenn man den Prozess verliert, muss man - auch wenn Prozesskostenbeihilfe bewilligt wurde - i.d.R. die Anwaltskosten des Gegners erstatten.

Zuerst sollten Sie ein Gespräch bei der Rechtsberatungsstelle des Amtsgerichts führen oder sich einen Anwalt für das erste Beratungsgespräch suchen. Wenn Sie zum Anwalt gehen, müssen Sie ihm zuerst sagen, dass Sie Prozesskostenhilfe beziehungsweise Beratungshilfe in Anspruch nehmen wollen. Sonst kann der Rachtsanwalt normale Gebühren verlangen. Ob Ihre Klage Aussicht auf Erfolg hat und Sie Prozesskostenhilfe erhalten können, erfahren Sie in diesem Beratungsgespräch.