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Beratungs- und Prozesskostenbeihilfe
Welches Einkommen kann mir angerechnet werden, wenn ich die Prozesskostenbeihilfe (=PKH) zurückzahle?
Unter bestimmten Umständen sind Leistungen / Einkünfte o.ä. (z.B. Kindergeld, Wohngeld, etc.) tatsächlich als "Einkommen" zu betrachten. Es darf aber nur dann als Einkommen betrachtet werden, wenn das Geld für den eigentlichen Zweck nicht benötigt wird.
Beispiel: Sie bekommen für ein (oder mehr Kinder) Kind Kindergeld. Und für das gleiche Kind bekommen Sie vom "Erzeuger" (wenn wir das so sagen dürfen) Unterhaltszahlungen.
In diesem Falle besteht tatsächlich die Möglichkeit, daß das Kindergeld als Einkommen angerechnet werden kann.
Grundsätzlich ist es jedoch auch so, das es sich bei Prozesskostenhilfe um eine Sozialleistung handelt. Ebenso wie Kindergeld, Wohngeld, etc.
D.h. jemand der Prozesskostenhilfe genehmigt bekommt, kann den Rechtsfall nicht aus eigenen Mitteln bestreiten - sonst wäre es ja nicht genehmigt / gezahlt worden.
Unter diesem Gesichtspunkt sind die Leistungen wie Kindergeld (etc.) nicht als Einkommen anrechenbar.
Lange Rede kurzer Sinn: Grundsätzlich nein, aber unter betsimmten Umständen ja.
Werden Leistungen (z.B. Kindergeld o.a.) angerechnet, gibt es für solche Fälle zwei empfehlenswerte Möglichkeiten:
- Fragen Sie bei der für sie zuständigen Stelle nach (wo Sie PKH beantragt und genehmigt bekommen haben) nach, ob dem so rechtens ist
- Weisen, Sie die Zahlungsaufforderung zunächst schriftlich zurück (also einen "Widerspruch" schreiben) und begründen Sie, weshalb ihrer Meinung nach bestimmte Einkünfte nicht angerechnet werden können.
Beim Kindergeld z.B. wäre die Begründung ganz klar: Sie brauchen das Geld zur Versorgung / Erziehung des Kindes - ihr berufliches(!) Einkommen ist nicht ausreichend.
Beim Wohngeld ist es ebenso zu begründen. Es reicht allein für die Miete nicht.
usw. usw. usw.
Je ausführlicher die Begründungen, desto besser.
Achtung: Machen Sie bitte von jedem Schreiben eine Kopie für ihre eigenen Akten und heben diese Unterlagen min. 10Jahre auf!
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