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Eltern-Zentrum - Recht - Recht: S - SGB 8 (KJHG) - Inhalt - §27: Pflegefamilie
 

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Recht: SGB 8 (KJHG)

§27 SGB 8 - Hilfe zur Erziehung

Wie wird durch eine Pflegefamilie geholfen?

Wenn ein Kind oder ein Jugendlicher eine Zeitlang oder auch auf Dauer außerhalb der eigenen Familie leben soll, kommt möglicherweise eine Pflegefamilie in Betracht (§33 SGB 8).

Die Pflegefamilien sind vom Jugendamt ausgesucht und arbeiten eng und kooperativ mit den dortigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zusammen.

Pflegeeltern können die leiblichen Eltern in ihrer Bedeutung nicht ersetzen. Das Kind erhält hier aber die Möglichkeit, in einer anderen Familien unter anderen Erziehungsbedingungen aufzuwachsen. Die Eltern und, je nach Entwicklungsstand, das Kind werden bei der Auswahl einer geeigneten Pflegefamilie beteiligt (§36 Abs.1 SGB 8). Wenn ein Kind bereits sehr früh auf Dauer in einer Pflegefamilie leben soll, sollte auch über die Möglichkeit einer Adoption nachgedacht werden.

Für Eltern ist es besonders schwer, sich dafür zu entscheiden, dass ihr Kind in eine andere Familie kommt und dort natürlich intensive Bindungen zu den Pflegeeltern aufnehmen wird. Auch wenn klar ist, dass das Kind damit die Chance erhält, behütet und gut gefördert aufzuwachsen, ist das für die leiblichen Eltern ein schwerer Schritt.

Eine ausführliche Beratung ist daher dringend zu empfehlen. Auf keinen fall dürfen die Kinder darunter leiden, dass sie zwischen Menschen, die sie lieben, hin und her gerissen werden. Deswegen ist es wichtig, das die leiblichen Eltern als auch die Pflegeeltern Unterstützung und nötigenfalls eine Vermittlungsinstanz.

Übrigens: Nicht zwangsläufig bedeutet Pflegefamilie eine Trennung für immer. Es gibt auch Pflegeverhältnisse auf Zeit und zur verübergehenden Entlastung. Das alles wird bei der Hilfeplanung besprochen und geregelt.

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