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 Recht: Sozialgesetzbuch 8 (KJHG
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Recht: SGB 8 (KJHG)

§27 SGB 8 - Hilfe zur Erziehung

Was mache ich, wenn ich über 18 bin?

Auch wenn Sie volljährig und noch nicht 21 Jahre alt sind, haben Sie unter Umständen einen eigenen Anspruch auf Erziehungshilfe, z.B. auf Hilfe, die zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung (Verselbstständigung) hinführen soll (§41 SGB 8). In diesem Fall müssen Sie die Hilfe selbst beantragen. Dazu wenden Sie sich an die Anlaufstelle für junge Erwachsene. Sie müssen der Fachkraft deutlich machen, dass wegen Ihrer besonderen Lebenssituation und des bisherigen Lebensweges eine solche Hilfe notwendig ist. Wie bei allen Erziehungshilfen wird auch hier ein Hilfeplan (§36 SGB 8) mit Ihnen gemeinsam erstellt. Wenn allerdings nur die fehlende Wohnung oder der Lebensunterhalt das Problem sind, so ist das Sozialamt für Sie zuständig. Dort können Sie Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz beantragen.

Der Sinn der Hilfe liegt darin, dass Sie für eine bestimmte Zeit Unterstützung bekommen, damit Sie Ihr Leben eigenverantwortlich weiterführen können. Praktisch sieht das so aus, dass eine Fachkraft Ihnen bei Problemen mit Wohnung, Haushalt, Schule, Ausbildung, Arbeit, Partnerschaft, Drogen usw. beratend zur Seite steht. Dies alles kann aber nur klappen, wenn Sie aktiv und verantwortlich mitarbeiten, denn spätestens nach dem 21. Lebensjahr müssen Sie allein damit klar kommen.

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 Literatur

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