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 Recht: Sozialgesetzbuch 8 (KJHG
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Recht: SGB 8 (KJHG)

§27 SGB 8 - Hilfe zur Erziehung

Kann ich Wünschen und wählen?

Erziehungshilfe ist durch Vielfalt gekennzeichnet. Die meisten Hilfen werden dabei nicht vom Jugendamt selbst, sondern von Wohlfahrtsverbänden, Vereinen und anderen Anbietern von Einrichtungen und Diensten (freie Träger der Jugendhilfe) durchgeführt. Da die Erziehungshilfen aber Sozialleistungen sind, ist deren Bewilligung Sache des Jugendamtes.

Deshalb müssen Sie immer zuerst eine der genannten Anlaufstellen wenden, wenn Sie eine Erziehungshilfe wünschen. Sie haben das Recht, zwischen gleich gut geeigneten Anbietern der Erziehungshilfe zu wählen. Man nennt dies Wunsch- und Wahlrecht (§5 SGB 8), das nur eingeschränkt werden kann, wenn dadurch unverhältnismäßige Mehrkosten entstehen. Für die Durchführung der Hilfe werden ihnen ein oder mehrere Vorschläge gemacht. Wer die Hilfe dann tatsächlich durchführen soll, das entscheiden Sie. Dazu können Sie sich auch bei den Anbietern der Erziehungshilfen erkundigen und beraten lassen.

Lassen Sie sich darüber informieren, wer die Hilfe anbietet, die Sie benötigen. Es werden natürlich nicht überall alle Hilfen mehrfach angeboten und nicht alle Ihre Vorstellungen und Wünsche werden sich verwirklichen lassen. Aber meistens gibt es eine gewisse Wahlmöglichkeit. Bedenken Sie, dass der wesentliche Teil der Erziehungshilfe durch die dortigen Fachkräfte geleistet wird und daher ist Ihre Einschätzung wichtig, ob Sie mit Ihnen vertrauensvoll zusammenarbeiten können. Und noch etwas: Auch Ihr Kind soll sich dort wohl fühlen daher ist auch seine Zustimmung wichtig.

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 Literatur

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