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 Recht: Sozialgesetzbuch 8 (KJHG
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Recht: SGB 8 (KJHG)

§35a SGB 8 - Eingliederungshilfe

Grundlagen zum rechtlichen Konstrukt "seelische Behinderung" nach §35a SGB8 (KJHG)

Um die Diagnose der "seelischen Behinderung" vom JUGENDAMT (nicht vom Arzt oder Therapeuten!) und entsprechende Hilfen zuerkannt zu bekommen müssen folgenden Kriterien erfüllt sein:

a) Schädigung der psychologischen Gegebenheiten

    Dies sind z.B.:

  • körperlich nicht begründbare Psychosen
  • Seelische Störungen infolge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen
  • Suchtkrankheiten
  • Neurosen u. Persönlichkeitsstörungen andere Störungen

 

b) Einschränkung der personalen Funktionstüchtigkeit

    Das bedeutet, das eine Störung des Erlebens UND des Verhaltens vorliegt.

 

c) Beeinträchtigung der sozialen Funktionstüchtigkeit

    Dies ist eine Interaktionsstörung. --> Störung des Kindes mit seiner Umwelt (Personen / Natur / etc.) in Kontakt zu treten.

 

Aus a), b) und c) ergibt sich die Diagnose der “seelischen Behinderung” und erzeugt gemäß §35a SGB8 (bzw. KJHG) Eingliederungshilfebedarf. Diese Eingliederungshilfe erfolgt als psych., päd. kausale / symptomatische Behandlung bzw. Bewältigungs- und Anpassungshilfen.

Die Punkte a), b) und c) werden zusammen als sog. "biopsychosoziale Diagnostik" bezeichnet.

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