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Recht: SGB 8 (KJHG)
§35a SGB 8 - Eingliederungshilfe
Nicht seelisch Behindert ....
Folgende Kinder sind NICHT seelisch behindert im Sinne des §35a SGB8 (KJHG):
Kinder die nach den SGB8 § 32 behandelt werden. Also Kinder & Jugendliche, die pädagogische Betreuung bedürfen, weil sie in ihrem Sozial- und Leistungsverhalten erzieherisch auffällig oder in ihrer erzieherischen Entwicklung gefährdet sind und deren psychische Konstitution eine seelische Behinderung erkennen lässt oder von seelischer Behinderung bedroht sind.
NICHT gemeint sind - jedenfalls unter Berücksichtigung der Berichte der Erziehungsberatungsstellen - Kinder & Jugendliche, denen im Rahmen der Erziehungsberatung nach§28 SGB8 bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zugrundeliegende Faktoren pädagogische und damit verbundene therapeutische Leistungen gewährt werden. (siehe auch § 27 Abs.3 SGB8)
NICHT gemeint sind Kinder & Jugendliche bei welchen Milieubedingte Entwicklungsdefizite vorliegen und in einem heilpädagogischen Heim untergebracht sind, das (u.a.) eine kompensatorische Lebensumwelt anbietet, um Fehlentwicklungen zu verhindern bzw. abzubauen.
NICHT gemeint sind verhaltensauffällige Kinder & Jugendliche, die durch Konstitutionelle und/oder soziale Defizite in ihrer altersgemäßen Persönlichkeitsentwicklung erheblich beeinträchtigt sind und deren individueller Problematik entsprechenden Methoden begegnet werden kann.
NICHT gemeint sind Kinder & Jugendlichein in überregionalen Beratungszentren mit Verhaltensstörungen unterschiedlicher Genese, für die als Entscheidungshilfe über weitere Maßnahmen eine mehrdimensionale diagnostische Abklärung außerhalb der bisherigen sozialen Bezugsfelder erforderlich ist oder die einer multidisziplinären Intensivtherapie bedürfen.
NICHT gemeint sind Kinder & Jugendliche die aufgrund schwerer Störungen psychotherapeutisch behandelt werden müssen, wie die Kinder- und Jugendpsychiatrie ja insgesamt nicht zum Regelungsbereich des SGB8 zählt.
NICHT gemeint sind Kinder & Jugendliche, die besonders entwicklungsbeeinträchtigt sind und in einer besonderen Form der Familienpflege untergebracht werden (§33 SGB8).
NICHT gemeint sind Kinder & Jugendliche für die aufgrund von Teilleistungsstörungen und besonderen Entwicklungsauffälligkeiten zur Bewältigung der schulischen Anforderungen Förderunterricht oder anderweitiger sonderpädagogischer Unterricht geboten wird.
In Bayern muss das Bay.KJHG unbedingt berücksichtigt werden. Besondern §53Bay.KJHG.
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