|
Recht: SGB 8 (KJHG)
§35a SGB 8 - Eingliederungshilfe
Rechtliche Bewertung
Nach der Sachverhaltsermittlung gilt es, die Frage zu beantworten, ob bei dem Antragsberechtigten ein Eingliederungshilfebedarf vorliegt. Es muss ein Urteil darüber abgegeben werden, ob das Hilfeersuchen des Antragstellers begründet ist, weil der für dir Eingliederungshilfe geforderte Rechtsbestand vorliegt. Damit ist der Fachkraft vom Gesetz eine schwierige Aufgabe auferlegt werden, denn sie vermag zu ihrer Lösung nicht auf ausschließlich objektive Kriterien zurückgreifen. Als Regel für die Beurteilung kann gelten: Ein Antragsteller hat dann Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn die Untersuchung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass er nicht aus eigener Kraft bzw. mit Unterstützung seiner Familie die gravierenden Folgen seiner psychischen Störung überwinden kann und damit in seiner Entwicklung zu einer autonomen und sozial kompetenten Persönlichkeit beeinträchtigt bzw. an der Führung eines für ihn sinnvollen Lebens gehindert ist.
Fehler 404
Fehler 404
Die angeforderte Seite konnte nicht gefunden werden.
Bitte besuchen Sie das neue Eltern-Zentrum:
Impressum
Christian Tietgen
Maximilianstr. 10
82140 Olching
Tel.: 08142 / 305 99 77
E-Mail: c.tietgen@negteit.de
|