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Recht: SGB X
Mitwirkungspflicht von Einrichtungen
Grundsätzlich arbeiten soziale Einrichtungen (Kindergarten / Schule / etc.) mit Behörden zusammen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Jedoch geht es hierbei auch um den Austausch sensibler Daten, welche an die gültigen Datenschutzbestimmungen geknüpft sind. Ein solcher Austausch oder die Weitergabe von Daten von minderjährigen erfolgt gewöhnlich nur mit Zustimmung der Eltern.
Problematisch wird es jedoch, wenn Daten benötigt werden, welche rechtmäßig vernichtet wurden. So kann auf Berichte von Pädagogen aus dem Kindergarten nicht mehr zugegriffen werden, weil diese gemäß den Datenschutzregelungen vernichtet werden müssen, wenn das Kind die Einrichtung verlässt. Neue Berichte darf der Kindergarten nicht anfertigen, da diese sich auf Daten beziehen (Berichte; Beobachtungen) welche nicht mehr verfügbar sind.
Um dieses Problematik zu umgehen, können Sorgeberechtigte gemäß § 83 SGB X (Zehntes Sozialgesetzbuch) ihren Anspruch auf Akteneinsicht geltend machen. Dies gilt für Akten als auch für alle anderen Datenträgern. Selbstverständlich ist dies nur dann möglich, wenn das Kind die Einrichtung noch besucht. (s.o.)
Sozialdaten werden gemäß §84 Absatz 2 SGB X umgehend vernichtet oder gelöscht, wenn diese zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn das Kind die Einrichtung (z.B. Kindergarten) verlässt – z.B. wegen Aufnahme in der Grundschule oder Umzug der Familie.
Wenn Sie als Eltern oder Sorgeberechtigte denken, das Sie diese Daten in absehbarer Zukunft jedoch nochmals benötigen (z.B. bei Anträgen beim Jugendamt / Krankenkasse), lassen Sie sich einen übergreifenden Gesamtbericht anfertigen, bevor ihr Kind die Einrichtung verlässt.
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