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Eltern-Zentrum Christian Tietgen Maximilianstr. 10 82140 Olching Tel.: 08142 / 305 99 77 E-Mail: c.tietgen@eltern-zentrum.de Quelle: http://www.eltern-zentrum.de/Themenbereiche/Recht/Recht_U/Umgangsrecht/Umgangsrecht.php |
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Recht: Umgangsrecht Grundsätzlich ist das Umgangsrecht unabhängig vom Sorgerecht. Eltern bleiben auch nach einer Trennung für immer "ELTERN" und sollten deshalb versuchen einen vernünftige Umgang "zum Wohle des Kindes" zu organisieren. Ein Kind benötigt zu seiner Entwicklung den regelmäßigen Umgang mit beiden Elternteilen und ein Kind hat ein RECHT auf beide Elternteile. Jener Elternteil, bei dem das Kind nach der Trennung lebt ist verpflichtet, den Umgang zum anderen Elternteil positiv zu fördern und den Umgang zum anderen Elternteil zu ermöglichen. Sollte dieser Elternteil den Umgang zum anderen Elternteil boykottieren, kann dies mit einer Geldstrafe einhergehen. Man spricht in der Regel davon, dass das Kind jedes zweite Wochenende bei jenem Elternteil verbringen sollte, bei dem es nicht lebt. Die Schulferien sollte man sich hälftig teilen. Die Kosten für den Umgang trägt der umgangsberechtigte Elternteil, Ausnahmen gibt es natürlich auch hier, da es immer auf die Vermögensverhältnisse des anderen ankommt. Manche Eltern teilen sich den Kindesumgang hälftig, die Gerichte in Deutschland sind von dieser Regel aber noch weit entfernt. Sollte es bei der Gestaltung des Umgangs zu keiner Einigung zwischen den Eltern kommen, wird das Familiengericht den Umgang regeln. Das Familiengericht prüft bei Streitigkeiten das Kindeswohl. In Ausnahmefällen kann es möglich sein, dass der Umgang mit eines Elternteils mit dem Kind unterbunden wird oder ein betreuter Umgang angeordnet wird. Nämlich dann, wenn das Kindeswohl gefährdet ist (z.B. bei evtl. Kindesmisshandlung). Bei besonders schweren Fällen, nämlich dann, wenn sich der Richter selbst nicht sicher ist - welches Umgangsrecht zum Wohle des Kindes dient - wird evtl. ein Kinderpsychologe mit einem Gutachten beauftragt. Beim gerichtlichen Verfahren, wird das Kind, die Eltern (evtl. Pflegepersonen) und das Jugendamt angehört. Bisher gibt es noch kein Gesetz, dass man ein Elternteil zum Umgang verpflichten kann oder diesen mit Zwangsgeld bestrafen könnte. Im übrigen haben auch Großeltern, Geschwister und Stiefeltern ein Recht auf Umgang mit dem Kind. |
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